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{{divbox| | {{divbox|gray|Übersetzung von Version 1.1|Dies ist die Übersetzung von Version '''1.1''' der Definition. Die Versionsnummer wird im Zuge der Entwicklung aktuallisiert. Die bearbeitbare Original-Version dieser Definition steht unter [[Definition/Unstable]]. Für weitere Informationen, siehe [[authoring process]] und um Versionen in weiteren Sprachen beizusteuern siehe [[translations]].}} | ||
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* '''Verwendung eines freien Formats:''' Das Format, in dem ein digitales Werk erhältlich ist, darf nicht von Patenten beschützt sein, falls keine weltweite, unbeschränkte, unkündbare, kostenfreie Genehmigung zur Verwendung der patentierten Technologie vorliegt. Sollte ein nicht freies Format aus praktischen Gründen bevorzugt sein, ''muss'' eine Kopie in einem freien Format ebenfalls erhältlich sein, damit ein Werk als frei bezeichnet werden kann. | * '''Verwendung eines freien Formats:''' Das Format, in dem ein digitales Werk erhältlich ist, darf nicht von Patenten beschützt sein, falls keine weltweite, unbeschränkte, unkündbare, kostenfreie Genehmigung zur Verwendung der patentierten Technologie vorliegt. Sollte ein nicht freies Format aus praktischen Gründen bevorzugt sein, ''muss'' eine Kopie in einem freien Format ebenfalls erhältlich sein, damit ein Werk als frei bezeichnet werden kann. | ||
* '''Keine technischen Beschränkungen:''' Das Werk muss in einer Form ohne technische Maßnahmen erhältlich sein, die die oben genannten Freiheiten beschränken. | * '''Keine technischen Beschränkungen:''' Das Werk muss in einer Form ohne technische Maßnahmen erhältlich sein, die die die oben genannten Freiheiten beschränken. | ||
* '''Keine anderen Einschränkungen:''' Das Werk selbst darf nicht von rechtlichen Einschränkungen (etwa Patente, Verträge, Schutz der Privatsphäre), die die oben genannten Freiheiten beschränken würden, betroffen sein. Ein Werk darf sich bestehende rechtliche Ausnahmen des Urheberrechts (um geschützte Werke zu zitieren) zunutze machen, wobei aber nur die unbestritten freien Bestandteile ein Freies Werk ausmachen. | * '''Keine anderen Einschränkungen:''' Das Werk selbst darf nicht von rechtlichen Einschränkungen (etwa Patente, Verträge, Schutz der Privatsphäre), die die oben genannten Freiheiten beschränken würden, betroffen sein. Ein Werk darf sich bestehende rechtliche Ausnahmen des Urheberrechts (um geschützte Werke zu zitieren) zunutze machen, wobei aber nur die unbestritten freien Bestandteile ein Freies Werk ausmachen. |